Im Gegensatz zu den meisten ausländischen Gesetzgebungen enthält das Schweizerische internationale Privatrecht für den Lizenzvertrag eine ausdrückliche Regelung (vgl. IPRG 122):
- Der Lizenzvertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
- Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, untersteht der Lizenzvertrag dem am Sitz des Lizenzgebers geltenden Recht.