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Lizenzrecht / Lizenzvertrag

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Abschluss des Lizenzvertrages

Rechtsgebiet:
Lizenzrecht / Lizenzvertrag
Stichworte:
Lizenzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Form

Der Lizenzvertrag wird formfrei geschlossen. Empfehlenswert ist aber die Rechtsformwahl der Schriftlichkeit.

Entstehung

Der Lizenzvertrag folgt in der Entstehung den Allgemeinen Regeln des Schweizerischen Obligationenrechtes.

Registerrechtliche Behandlung

Der Lizenzvertrag kann auf Antrag eines Beteiligten zB in das Patentregister eingetragen werden. Für die Entstehung der Lizenz am Patent ist dies nicht notwendig.

In der Regel verlangen die Behörden

  • die Anmeldung durch den Lizenzgeber
  • die Vorlage einer amtlich beglaubigten Ermächtigung des Lizenzgebers bei Anmeldung durch den Lizenznehmer.

Nutzen und Wirkung des Registereintrages:

  • Patentregister
    • Gutgläubigen Erwerbern von Patenten sind entgegenstehende Lizenzen unbeachtlich.
    • Im Patentregister eingetragene Lizenzen bleiben durch spätere Patentinhaber-Wechsel unberührt.
  • Designrechtregister
    • Es kann auf die Ausführungen zum Patentregister verwiesen werden.
  • Markenregister
    • Es kann auch hier auf die Ausführungen zum Patentregister verwiesen werden.

Eintragung einer Lizenz im Patentregister

  • Bietet der Patentinhaber keine Hand zur Eintragung, bleibt dem Lizenznehmer nur der Weg über eine Zivilklage (vgl. BGE 135 III 656 ff., Erw. 3)

Option / bedingter Lizenzvertrag

Im Falle von Patent- oder know-how-Lizenzen wird in aller Regel eine Vorphase eingeschaltet. Die Vorphase kann juristisch ausgestaltet werden als:

  • Optionsklausel („first right of refusual“), wenn es sich um ein zukünftiges, noch nicht bekanntes Lizenzobjekt handelt.
  • Optionsvertrag, wenn das Lizenzobjekt bekannt und sich die Parteien über die wichtigsten Konditionen/Bedingungen des Lizenzvertrags geeinigt haben.
  • Bedingter Lizenzvertrag, wenn das Lizenzobjekt bekannt und sich die Parteien über die Konditionen/Bedingungen des Lizenzvertrags geeinigt haben, das Inkrafttreten vom Eintritt einer nicht in den Willen der Parteien gestellten Bedingung abhängt (Suspensivbedingung [keine Potestativbedingung]).

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